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Zuordnung von Risikogeschäften zum Betriebsvermögen
(B. R.) – Es ist Sache der jeweiligen in der Verantwortung des Geschäftsführers liegenden unternehmerischen Entscheidung, Geschäfte über die Veranlagung des Vermögens der Gesellschaft abzuschließen und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Die mehr oder minder stark ausgeprägte Risikoträchtigkeit von Geschäften gehört zum Wesen einer jeden unternehmerischen Betätigung. An der objektiven Eignung eines Geschäfts, den Betrieb zu fördern, fehlt es daher nicht schon deshalb, weil es Risiken – wie konkret das Risiko, dass sich der Kurs einer risikobehafteten Anleihe (hier: Griechenlandanleihe) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Emittentin negativ entwickelt – in sich birgt. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, Risikogeschäfte nur dann als der betrieblichen Sphäre zugehörig anzusehen, wenn sie erfolgreich sind. Unternehmerische Entscheidungen bleiben, auch wenn sie sich letztlich als Fehlmaßnahme erweisen, betrieblich veranlasst. Eine außerbetriebliche Sphäre kann zwar auch bei § 7 Abs 3 KStG-Körperschaften vorliegen. Dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle, bei denen es um Wirtschaftsgüter geht, deren Anschaffung oder Herstellung rein g...