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SWI 10, Oktober 2015, Seite 497

Nur teilweise im anderen Vertragsstaat nicht besteuerte Einkünfte

Um doppelte Nichtbesteuerungen zu vermeiden, werden in deutsche DBA regelmäßig Subject-to-Tax-, Switch-over- oder Korrespondenzklauseln aufgenommen; diese Regelungen werden flankiert durch § 50d dEStG. Kahlenberg (NWB 2015, 1695 ff) setzt sich vor diesem Hintergrund mit dem Urteil des FG München vom , 8 K 369/14, auseinander, wonach Einkünfte für Dienstleistungen an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen sind, wenn sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens im anderen Vertragsstaat, im Streitfall in Großbritannien, befindet. Das FG München ist der Ansicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs 9 Satz 1 Nr 2 dEStG nicht erfüllt sind, wenn der andere Vertragsstaat von dem ihm zugestandenen Besteuerungsrecht nur teilweise Gebrauch gemacht hat. Kahlenberg weist darauf hin, dass sich das Urteil mit der Sichtweise des BFH im Beschluss vom , I B 109/13, deckt. Anders entschieden hat aber das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom , 3 K 3227/13.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl lehrt Steuerrecht an der Universität Salzburg.
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