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Wann liegt „Umsatz gegen Entgelt“ vor?
Entscheidung: Ra 2017/15/0062.
Norm: § 4 UStG.
Nach § 4 Abs 1 UStG wird der Umsatz im Fall des § 1 Abs 1 Z 1 UStG nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Dieses Entgelt muss keine äquivalente Gegenleistung darstellen. Ein Umsatz wird bereits dann „gegen Entgelt“ erbracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung/ Dienstleistung und einer tatsächlich vom Unternehmer empfangenen Gegenleistung besteht, unabhängig davon, ob der Preis unter oder über den Selbstkosten und unter oder über dem normalen Marktpreis liegt. Ist eine Gegenleistung vereinbart, liegt ein entgeltlicher Umsatz vor, und Besteuerungsgrundlage ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung. Diese Gegenleistung stellt also den subjektiven, nämlich den tatsächlich erhaltenen – und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten – Wert dar ( Campsa, C-285/10).
Ausnahmsweise kann eine unübliche Höhe des Entgelts auch gegen das Vorliegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung und demzufolge gegen die Entgeltlichkeit sprechen; in s...