Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 10, Oktober 2015, Seite 458

Steuerfreiheit für Weltpostverein-Pensionen

Verlegt eine UN-Bedienstete, die in der Hauptsache beim Weltpostverein (WPF), einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, in Bern tätig gewesen ist, aus Anlass ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird ihre WPF-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund oder WPF-Vorsorgesystem („UPU Provident Scheme“) an ehemalige UN-Angestellte des WPF ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage dafür bilden Art V Abschn 18 lit b des Übereinkommens vom , BGBl 1957/126, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Art VI Abschn 19 lit b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl 1950/248 (EAS 735).

Pensionen internationaler Organisationen, die aufgrund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, sind nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger „Progressionsvorb...

Daten werden geladen...