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SWI 3, März 1998, Seite 98

Inländische GmbH mit atypisch still beteiligter deutscher KG

Beteiligt sich eine deutsche Kommanditgesellschaft an einer inländischen GmbH (mit auschließlich im Inland gelegenen Betriebstätten) als unechter stiller Gesellschafter, dann wird aus dem Blickwinkel des österreichischen innerstaatlichen Steuerrechts zwischen der GmbH einerseits und der deutschen KG andererseits eine Mitunternehmerschaft begründet; da die von den beiden Mitunternehmern erzielten Gewinne in inländischen Betriebstätten erwirtschaftet wurden, steht daran gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht ausschließlich Österreich zu und es muß Deutschland gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens Steuerfreistellung gewähren.

Die in den inländischen Betriebstätten erzielten Einkünfte einer Mitunternehmerschaft sind gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen und jedem Teilhaber entsprechend als dessen Einkünfte zuzurechnen. Nach Auffassung des BM für Finanzen sind „Teilhaber" im Sinn des § 188 Abs. 3 BAO nicht nur physische und juristische Personen, sondern auch Personenhandelsgesellschaften (gleicher Auffassung Stoll, BAO, 1981 und Ritz, BAO § 188 Tz. 2). Daher sind die Einkünfte bei der erwähnten unechten stillen Gesellschaft im Feststellungsbescheid nur auf den Inhaber des Handelsbetriebes so...

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