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II. Novelle zum BEinstG: Adaptierte Verfahrensregelungen für Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht
Im BEinstG sollen mit adaptierte Verfahrensregelungen für Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht, die die Frage der Zugehörigkeit zum Kreis der beS. 196 günstigten Behinderten betreffen, getroffen werden. Konkret soll in § 19 Abs 1 BEinstG die Frist für Beschwerdevorentscheidungen durch das Sozialministeriumservice von zwei Monaten auf 12 Wochen verlängert und eine begrenzte Neuerungsbeschränkung verankert werden.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.