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Geldwerter Vorteil aus Aktienoptionen wird im DBA-Recht nicht zum Zeitpunkt der Ausübung beurteilt, sondern entsprechend der abkommensrechtlichen Zuteilung der Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit anteilig aufgeteilt
In zwei Urteilen vom hatte sich der BFH mit der abkommensrechtlichen Zuteilung von Einkünften aus an Dienstnehmer ausgegebene Aktienoptionen zu befassen. Im Urteil I R 100/98 ging es um einen Dienstnehmer, der zwischen Gewährung und Ausübung des Optionsrechtes eine Auslandstätigkeit (in Großbritannien) ausgeübt hatte. Im Urteil I R 119/98 war ein Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechtes von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt. Zudem war das DBA D-Spanien anzuwenden.
Der BFH wandte sich zunächst der Besteuerung von Aktienoptionen nach innerstaatlichem deutschem Recht zu und führte aus, dass bei nicht handelbaren Optionen ein geldwerter Vorteil (Differenz zwischen Kurswert und Ausübungspreis) im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht bereits bei Einräumung, sondern erst bei Ausübung der Option versteuert werden muss (zur vergleichbaren Verwaltungspraxis in Ö bei Optionen ohne Wirtschaftsguteigenschaft siehe § 7 der SachbezugsVO i. d. F. BGBl. II Nr. 423/1998 und die Lohnsteuerrichtlinien 1999 Abschn. 4 Rz. 212 ff.). Zum Lohnsteuerabzug führte er aus, dass bei Unkenntnis des Arbeitgebers (eines inländischen Konzer...