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Die Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen mit ausländischen Begünstigten
THE INTERIM TAXATION OF PRIVATE FOUNDATIONS WITH FAVORABLE TAXATION ABROAD
Privat foundations are subject to a 12.5 procent interium taxation on certain revenues. This interim taxation is reimbursed if certain donations are made. A special regulation is in effect if the beneficiaries are located in a state that has concluded a double taxation treaty with Austria. Clemens Nowotny discusses the problems arising from this regulation.
I. Grundkonzeption der Zwischenbesteuerung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BBG 200, BGBl. I Nr. 142/2000, wurden wesentliche Änderungen mit Auswirkungen auf die laufende Besteuerung von nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Privatstiftungen normiert. Diese zielen - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 13 KStG1) - im Wesentlichen darauf ab, die Benachteiligung einer direkten Vermögensveranlagung natürlicher Personen in Kapitalanlagen gegenüber einer Veranlagung über eine zwischengeschaltete Privatstiftung (teilweise) zu beseitigen. So konnten Privatstiftungen Kapitalerträge, welche bei natürlichen Personen durch den KESt-Abzug in Höhe von 25% endbesteuert waren, gemäß § 13 Abs. 2 KStG i. d. F. vor BBG 2001 bislang steuerfrei vereinnahmen. Erst im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuwendungen an die Begünstigten fiel Kapitalertrag...