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SWI 10, Oktober 2001, Seite 451

Eventualantrag und Bescheidbegründung - Kombination von Maßnahmen gemäß § 48 BAO und § 6 Abs. 3 zweiter Satz ErbStG

Die Beschwerdeführerin, die in Ö ansässig ist, erhielt von einer in Deutschland ansässigen Person (ansässig jeweils im abkommensrechtlichen Sinne) verschiedene Schenkungen u. a. in Form eines - in Deutschland gelegenen - Grundstückes und in Form von Bargeld (z. T. auch durch Darlehensverzicht). Sie beantragte primär - gestützt auf § 48 BAO - die Befreiung dieser Schenkungsvorgänge von der österreichischen Schenkungssteuer und stellte weiter einen Eventualantrag auf Anrechnung der deutschen Erbschaftssteuer gemäß § 48 BAO sowie schließlich einen Eventualantrag auf Anrechnung gem. § 6 Abs. 3 zweiter Satz ErbStG.

Der BMF gewährte jedoch nur eine Befreiung (Freistellung) das Grundstück betreffend; für die anderen Schenkungsvorgänge wurde nur eine Anrechnung gewährt. Der BMF begründete dies lediglich folgendermaßen: „In Ausübung des durch § 48 BAO eingeräumten Ermessens war - wie in allen vergleichbaren Fällen - die beantragte Steueranrechnung bei Anwendung des Anrechnungshöchstbetrages und unter der Bedingung des Nachweises der tatsächlichen Besteuerung im Ausland auszusprechen." Durch die versagte Freistellung erachtete sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof führte zunächst ...

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