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SWI 6, Juni 2007, Seite 284

EuGH: Kein Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlicher Lieferung unecht steuerbefreiter Gegenstände

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-240/05, Eurodental Sàrl, hatte sich der EuGH mit der Frage des Verhältnisses zwischen der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. e der 6. MwSt-RL für die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker einerseits und der Steuerbefreiung des Art. 28c Teil A lit. a der 6. MwSt-RL für innergemeinschaftliche Lieferungen andererseits zu befassen. Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eurodental Sàrl (im Folgenden: Eurodental) und der luxemburgischen Finanzverwaltung, nachdem diese es abgelehnt hatte, der Eurodental für die Besteuerungszeiträume 1992 und 1993 den Abzug der auf Umsätze der Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz entrichteten Vorsteuer zu gestatten, wenn diese für in Deutschland niedergelassene Empfänger ausgeführt worden waren.

Die Eurodental ist eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg, deren Tätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für in Deutschland niedergelassene Kunden Zahnersatz anzufertigen und zu reparieren. Die luxemburgische Finanzverwaltung lehnte per Bescheid gegenüber Eurodental für die Besteuerungszeiträume 1992 und 1993 den Vorsteuerabzug für Gegenstände, die sie für Lieferungen von Gege...

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