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SWI 6, Juni 2007, Seite 282

EuGH: Umsatzsteuerbefreiung nur für die Übernahme von „Geldverbindlichkeiten“

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-455/05, Velvet & Steel Immobilien und Handels GmbH, hatte sich der EuGH mit der Auslegung der in Art. 13 Teil B lit. d Z 2 der 6. MwSt-RL geregelten Steuerbefreiung für die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien zu befassen. Diese Auslegungsfrage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen der Velvet & Steel Immobilien und Handels GmbH (im Folgenden: Velvet & Steel) und dem Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel betreffend die Frage, ob die Übernahme der Verpflichtung durch Velvet & Steel, eine Immobilie zu renovieren, der Umsatzsteuer unterliegt.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Burmeister Immobilien GmbH verkaufte im September 1998 ein Grundstück, das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut war. Im Juli 1999 führten zwei Privatpersonen einen ähnlichen Verkauf durch. In den beiden Kaufverträgen übernahmen die Verkäufer die Verpflichtung, noch ausstehende Renovierungsarbeiten an den betroffenen Bauwerken durchzuführen. Die beiden Privatpersonen hatten zudem eine Mietgarantie übernommen. Nach diesen Verkäufen schlossen die Verkäufer mit Velvet & Steel Verträge mit der Überschri...

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