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Gewinnausschüttung einer österreichischen GmbH mit Geschäftsleitung in einem DBA-Partnerstaat
(BMF) – Hat eine in einem DBA-Partnerstaat Österreichs errichtete Mutterkapitalgesellschaft in Österreich eine Tochter-GmbH errichtet, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich im Staat der Muttergesellschaft befindet (doppelansässige Kapitalgesellschaft), dann wird – wenn das DBA in den maßgebenden Bestimmungen vollinhaltlich dem OECD-MA entspricht – die Doppelansässigkeit der Tochter-GmbH in der Weise aufgelöst, dass sie im Sinn des Abkommens nicht in Österreich, sondern in dem betreffenden DBA-Partnerstaat ansässig ist. Dies hat zur Folge, dass ihre Gewinnausschüttungen nicht mehr von Art. 10 des OECD-konformen Abkommens erfasst werden und folglich Art. 7 zuzuordnen sind; dies mit dem Ergebnis, dass – mangels einer österreichischen beteiligungshaltenden Betriebsstätte der Muttergesellschaft – die Gewinnausschüttung vom Kapitalertragsteuerabzug zu entlasten ist.
Die Steuerentlastung kann allerdings nur auf der Grundlage der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, erfolgen. Eine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug könnte daher u. a. dann nicht erfolgen, wenn die ausländische Muttergesellschaft eine bloße Holdinggesellschaft ist; in einem solchen Fall müsste das Rückerstattungsverfah...