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Anrechnung fiktiver türkischer Quellensteuern
(BMF) – Erzielt eine österreichische Bank, die von einer türkischen Bank und einem türkischen Pensionsfonds in Österreich errichtet worden ist, Zinsen aus Kreditgewährungen an türkische Privatkunden und an eine türkische Bank sowie aus türkischen Staatsanleihen, dann steht der Türkei gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA-Türkei ein 15%iges Quellenbesteuerungsrecht an diesen Zinsen zu. Die türkische Quellensteuer ist gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Türkei in Österreich anzurechnen. Nimmt die Türkei dieses Besteuerungsrecht aufgrund besonderer nach türkischem Recht zur Förderung der türkischen Wirtschaftsentwicklung vorgesehener Maßnahmen nicht wahr, so hat sich Österreich in Art. 23 Abs. 3 DBA-Türkei zur Anrechnung einer fiktiven Steuer von 10 % verpflichtet, damit der türkische Steuerverzicht dem österreichischen Investor als Investitionsanreiz zugute kommen kann (matching credit).
In Gleichklang mit der Beurteilung auf deutscher Seite (BStBl. I 1996, 1218) dient die türkische Steuerbefreiung für Zinsen, die aufgrund von Staatsanleihen oder staatlichen Schatzanweisungen der Republik Türkei gezahlt werden, als besondere Maßnahme der Türkei zur Förderung der türkischen Wirtschaft.
Für die Anrechnung der t...