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SWI 6, Juni 2007, Seite 246

Zum Begriff des „Praktikanten“ im DBA-Kroatien

Gemäß Art. 20 DBA-Kroatien sind Zahlungen, die ein kroatischer „Praktikant“ für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, in Österreich steuerfrei, wenn diese Zahlungen aus Quellen außerhalb Österreichs stammen.

Wird ein Kroate, der Dienstnehmer der kroatischen Tochtergesellschaft einer österreichischen Muttergesellschaft ist, für ein Jahr von seinem Arbeitgeber zur österreichischen Muttergesellschaft entsandt, um hier als „Volontär“ seine Qualifikation zu erhöhen und das hier erworbene Know-how in die kroatische Tochtergesellschaft einzubringen, so liegt in derartigen Fällen i. d. R. kein Anwendungsfall des Art. 20 vor. Denn die von der kroatischen Gesellschaft während der Entsendungszeit gezahlten Gehälter fallen unter Art. 15 DBA-Kroatien und sind, wenn ein Anwendungsfall der 183-Tage-Klausel vorliegt, in Kroatien und sonst in Österreich zu besteuern. Art. 20 soll in derartigen Fällen nicht zum Entstehen einer Doppelnichtbesteuerung führen (Kroatien entlastet von der Besteuerung nach Art. 15 und Österreich entlastet nach Art. 20). Die „Quelle“ dieser Zahlungen ist im Übrigen dort gelegen, wo die Arbeit persönlich ausgeübt wird. Da dies Österreich ist, ist auch ...

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