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SWI 12, Dezember 2008, Seite 544

Gestaltungsrisiken bei Einkünfteverlagerungen auf slowakische Kommanditgesellschaften

In Anlehnung an die Beurteilung im deutschen Betriebsstättenerlass (siehe Anlage 2 in BStBl. I 1999, 1076) wird eine slowakische kommanditná spolocnost (K.S.) als eine der Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform gewertet (Hinweis auch auf EAS 2694 und EAS 2783); dies ungeachtet des Umstands, dass auf slowakischer Seite die K.S. abweichend von der österreichischen Rechtslage als intransparent und daher als steuerpflichtige Körperschaft gewertet wird (siehe z. B. EAS 2633); auch aus der Nominierung der slowakischen K.S. als eine von der Mutter-Tochter-Richtlinie geschützte Kapitalgesellschaft ist nicht abzuleiten, dass die K.S. auch im Geltungsbereich des österreichischen Steuerrechts als Kapitalgesellschaft zu werten ist (Hinweis auf Rz. 551 KStR).

Gewinne, die slowakischen Betriebsstätten einer slowakischen K.S. zuzurechnen sind, sind gemäß Art. 7 des im Verhältnis zur Slowakei weiter anwendbaren DBA CSSR in Österreich von der Besteuerung – unter Progressionsvorbehalt – steuerfrei zu stellen; in der Slowakei als steuerfrei behandelte Gewinnausschüttungen stellen auf österreichischer Seite steuerlich nicht erfassbare Gewinnentnahmen aus der Personengesellschaft dar.

Wird ein Gestalt...

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