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Dienstleistungsbetriebsstätte im neuen DBA-Tschechien
(BMF) – Hat die in Österreich ansässige Geschäftsführerin einer österreichischen GmbH mit der 100%igen tschechischen Tochtergesellschaft dieser GmbH einen unbefristeten Beratungsvertrag abgeschlossen, der ihr gewerbliche Nebeneinkünfte verschafft (und steht die steuerliche Anerkennung dieser Gegebenheiten außer Streit), so kann der Abschluss dieses Beratungsvertrags allein nicht dazu führen, dass Tschechien an den Beratungshonoraren ein Besteuerungsrecht erlangt. Die Geschäftsführerin würde gemäß Art. 7 des am unterzeichneten und ab 2008 anzuwendenden neuen DBA (BGBl. III Nr. 39/2007) mit ihren Beratungshonoraren nur dann in die tschechische Steuerpflicht eintreten, wenn sie diese Honorare unter Nutzung einer tschechischen Betriebsstätte erzielt.
Nach dem neuen Abkommen kann allerdings auch durch bloße Erbringung von Beratungsleistungen eine Betriebsstätte (Dienstleistungsbetriebsstätte) begründet werden; allerdings nur dann, wenn solche Tätigkeiten auf tschechischem Staatsgebiet länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten andauern. Werden daher laufend kurzfristige Beratungsaktivitäten in Tschechien erbracht, dann erlangt Tschechien nur dann ein Besteuerun...