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VwGH zur Anrechnung von Auslandssteuern und UFS zur Kapitalverkehrsfreiheit
Bei der Anrechnung ist eine DBA-konforme betragsmäßige Begrenzung zu beachten
Die Anrechnung der Auslandssteuer hat Vorrang vor dem innerstaatlichen (vertikalen) Verlustausgleich
Das DBA ist die einzige Rechtsgrundlage für die Anrechnung
Der Hälftesteuersatz für Dividenden gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten (betrifft das Jahr 2000)
Der in Österreich ansässige Steuerpflichtige erzielte im Jahr 2000 neben (teilweise negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften auch Kapitaleinkünfte (Dividenden) aus der BRD, der Schweiz und den USA im Betrag von insgesamt 254.096,21 ATS (Deutschland: 208.282,77 ATS; Schweiz: 8.711,81 ATS; USA: 36.842,17 ATS). Dem Antrag, die im Ausland erhobene Steuer von insgesamt 69.036,62 ATS (Deutschland: 54.934,84 ATS; Schweiz: 3.049,13 ATS; USA: 11.052,65 ATS) anzurechnen, hat das Finanzamt nicht entsprochen, da durch den nach österreichischem Recht vorzunehmenden vertikalen Verlustausgleich – dabei seien vorrangig nicht begünstigte Einkünfte auszugleichen – im Jahr 2000 keine Tarifsteuer nach § 33 EStG anfalle. Besteuert würden ausschließlich die (mit 2,832.612 ATS) erklärten E...