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Gestaltungsmöglichkeiten durch die deutsche Zinsschranke
Die in Deutschland seit letztem Jahr geltende Zinsschranke will ein übermäßiges Gewinnabsaugen bei deutschen Unternehmen via Fremdfinanzierung unterbinden. Kollruss (IStR 2007, 780 ff.) weist allerdings darauf hin, dass – wohl entgegen den Intentionen des Gesetzgebers – die Zinsschranke auch zur Vermeidung einer deutschen Quellensteuer nach § 50d Abs. 3 dEStG und damit zur steueroptimalen Gewinnrepatriierung (keine deutsche Kapitalertragsteuer) aus einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft genutzt werden kann. Die Zinsschranke kann nämlich dazu führen, dass § 50d Abs. 3 dEStG leerläuft. Konkret lässt sich durch Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft/Finanzierungsgesellschaft, bei der die Zinsen keiner Besteuerung unterliegen (z. B. einer Schweizer Holdinggesellschaft) die Gesamtsteuerbelastung auf den Gewinn der deutschen Kapitalgesellschaft reduzieren.