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Internationaler Informationsaustausch im Steuerstrafverfahren
Ebenso wie in Österreich ergibt sich auch für die deutsche Steuerfahndung das Problem, dass sie grundsätzlich weder im Besteuerungs- noch im Steuerstrafverfahren Ermittlungen im Ausland durchführen darf. Dies ergibt sich letztendlich aus dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip. Umgekehrt dürfen ausländische Finanz- und Strafverfolgungsbehörden im Inland keine Ermittlungen vornehmen. Die Behörden sind daher auf eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit angewiesen. Diese erfolgt regelmäßig im Rahmen des internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehrs. Graf/Bisle (IWB Nr. 21 vom , 1155 ff., Fach 10, Gruppe 2, 1999 ff.) legen dar, dass bei internationalen Steuerfahndungsfällen neben der internationalen Zustellungs- und Betreibungshilfe dem internationalen Informationsaustausch herausragende Bedeutung zukomme. Die Autoren stellen die Rechtsgrundlagen dar, auf deren Basis ein solcher Informationsaustausch zwischen den Staaten erfolgen kann, und gehen dabei insbesondere auch auf das DBA-Recht und das deutsche EG-Amtshilfegesetz ein, durch das die EG-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde.