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SWI 2, Februar 2008, Seite 92

Schweizerische AHV-Pensionen und Abfindung von einer Vorsorgestiftung

(BMF) – Verlegen ein selbständiger Künstler und seine unselbständig beschäftigt gewesene Ehegattin nach ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz aus der Schweiz nach Österreich, so zählen bei beiden Steuerpflichtigen die auf gesetzlichen Pflichtbeitragszahlungen beruhenden Renten aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und werden als solche regelmäßig in Anwendung von Art. 21 (für den selbständig tätig gewesenen Künstler) und Art. 18 (für die unselbständig tätig gewesene Ehefrau) DBA-Schweiz der inländischen Besteuerung unterzogen (siehe auch EAS 981, EAS 1355); sie sind folglich in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen.

Hinsichtlich der von der Credit Suisse Privilegia Vorsorgestiftung nach Wohnsitzverlegung zufließenden Pensionen richtet sich die Besteuerung in Österreich nach den für Gegenleistungsrenten geltenden Grundsätzen des § 29 EStG. Dies bedeutet, dass die Pension steuerpflichtig wird, sobald sie den Wert ihrer Gegenleistung übersteigt. Gegenleistung ist im gegebenen Zusammenhang jener Betrag, der zu Beginn der Pensionszahlungen als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechts zu leiste...

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