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EuGH: Zuteilung von Nutzungsrechten des Funkfrequenzspektrums zur Erbringung von Mobilfunkdiensten nicht mehrwertsteuerpflichtig
Im Urteil vom , Rs. C-284/04, T-Mobile Austria GmbH u. a., hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob die von der Republik Österreich vorgenommene Zuteilung von Nutzungsrechten des Funkfrequenzspektrums zur Erbringung von Mobilfunkdiensten eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit darstellt oder nicht. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Am teilte die österreichische Telekom-Control-Kommission (TCK) durch Zuschlag der tele.ring Telekom Service GmbH die streitigen Nutzungsrechte für die sog. GSM-Frequenzen gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 98.108.326 Euro und am der master-talk Austria Telekom Service GmbH & Co KG die Frequenznutzungsrechte für das europäische Funksystem TETRA für einen Betrag von 4.832.743,47 Euro zu. Am teilte die TCK die streitigen Nutzungsrechte für die sog. UMTS-Mobilfunkfrequenzen zu. Das Verfahren führte ebenfalls im Wege der Versteigerung zur Vergabe dieser Rechte an die Unternehmen T-Mobile Austria GmbH, 3G Mobile Telecommunications GmbH, Mobilkom Austria AG & Co KG, Hutchison 3G Austria GmbH, One GmbH und TRA 3G Mobilfunk GmbH für ein Entgelt von insgesamt 831.595.241,10 Euro. Mit ihren Klagen begehre...