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SWI 2, Februar 2008, Seite 58

Ausstellung als Betriebsstätte

(BMF) – Veranstaltet eine US-Gesellschaft in Zusammenarbeit mit einem österreichischen Museum von März bis Ende September eines Jahres in Österreich eine Ausstellung von Ausgrabungen der antiken Vorzeit und werden hierzu örtliche Einrichtungen (Museumsräumlichkeiten) zur Verfügung gestellt, dann spricht die Vermutung dafür, dass hierdurch eine inländische Betriebsstätte begründet wird.

Die örtliche Einrichtung muss dem Unternehmen zwar mit einer gewissen Beständigkeit zur Verfügung stehen, um eine Betriebsstätte zu bilden; dies ist aber bereits bei Überschreiten einer Frist von sechs Monaten anzunehmen (in diesem Sinn auch Z 6 des OECD-Kommentars zu Art. 5 und die deutschen Betriebsstättenverwaltungsgrundsätze, BStBl. I 1999, 1076, Z 1.2.1.1, dritter Absatz; Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 5–9).

Bloße Ausstellungsräume begründen zwar nach Art. 5 Abs. 4 DBA-USA keine Betriebsstätte, doch gilt dies nur, wenn sich die Ausstellung als bloße Hilfstätigkeit darstellt; Hilfstätigkeit kann aber nur eine von der Haupttätigkeit verschiedene Tätigkeit sein. Eine Tätigkeit ist Haupttätigkeit, wenn sie – wie im vorliegenden Fall vermutet – einen wesentlichen und maßgeblic...

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