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SWI 2, Februar 2008, Seite 55

Entsendung in den Vorstand bulgarischer Kapitalgesellschaften

(BMF) – Art. 18 DBA-Bulgarien verpflichtet Österreich, bei den in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen nur dann Einkünfte von der Besteuerung zu befreien, wenn diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Bulgarien besteuert werden dürfen.

Bezieht ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger von mehreren bulgarischen Konzerngesellschaften Bezüge als Mitglied des Vorstands dieser Gesellschaften und ist Bulgarien nach seinem Recht genötigt, diese Einkünfte Art. 11 (Honorare) zuzuordnen, dann darf Bulgarien diese Einkünfte aufgrund dieser DBA-Bestimmung keiner Besteuerung unterziehen. Dies hat zur Folge, dass gemäß Art. 18 DBA-Bulgarien auf österreichischer Seite keine Verpflichtung zur Steuerfreistellung erwächst.

Der Umstand, dass nach österreichischem Recht die Vorstandsbezüge, abweichend von der Qualifikation in Bulgarien, als Einkünfte aus in Bulgarien ausgeübter nichtselbständiger Tätigkeit und folglich als „Arbeitslohn“ im Sinn von Art. 7 gewertet werden, vermag die aus Art. 18 herrührende Steuerberechtigung Österreichs nicht zu beeinträchtigen und ist im gegebenen Zusammenhang daher unerheblich. Ein zur Doppelnichtbesteuerung führender Qualifikationskonflikt kann daher nicht ein...

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