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Zweitwohnsitzverordnung
Durch die Zweitwohnsitzverordnung wird festgelegt, dass eine inländische Wohnung nicht zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen soll, wenn sie in zeitlicher Hinsicht nur untergeordnet (nicht mehr als 70 Tage pro Jahr) genutzt wird. Sollte allerdings der Inlandsaufenthalt länger als sechs Monate andauern, dann tritt unbeschränkte Steuerpflicht kraft inländischen gewöhnlichen Aufenthalts ein.
Vorübergehende Abwesenheiten im Ausland unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (; , 2001/13/0160; , 2004/14/0023; , 2002/14/0050). Maßgebend ist hierbei, ob aus den Umständen des Einzelfalls (Umstände der Abwesenheit, ihrer Dauer, ihrer Wiederholung und der Entfernung) auf einen Rückkehrwillen geschlossen werden kann (). Auslandsabwesenheiten wirken in solchen Fällen daher nur hemmend auf den Fristenlauf, der gegebenenfalls kalenderjahresübergreifend zu berechnen ist.
Hält sich daher ein Künstler an seinem inländischen Wohnsitz zwar nach seinen Aufzeichnungen nicht länger als 70 Tage auf, mietet er aber für weitere zwei Monate ein Appartement oder ein Haus und gelangt die Abgabenbehörde zu der Vermutun...