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Assistenzleistungen nach Anlagenerrichtung
(BMF) - In EAS 357 wurde u. a. folgende Auffassung vertreten: Gemäß Ziffer 19 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung im allgemeinen so lange bestehen, "bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist;" es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten und nicht auf den Formalakt der Endabnahme abgestellt. Findet nach einem solchen Abschluß der tatsächlichen Bauarbeiten nur eine bloße "Vor-Abnahme" statt und beginnt in der Folge ein zeitlich begrenzter Probebetrieb, der von 3 bis 4 Technikern überwacht wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen werden, wobei die formelle Endabnahme erst nach erfolgreichem Abschluß dieses Probebetriebes erfolgt, so wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen durch derartige nach tatsächlicher Fertigstellung gesetzte Aktivitäten keine Verlängerung der Bauausführung bewirkt, denn der Bau ist mit dem Abschluß der Bauarbeiten ausgeführt.
Das BM für Finanzen hält an dieser an den Grundsätzen des Kommentars zum OECD-Musterabkommen ausgerichteten Auffassung fest (vorausgesetzt, daß im Gefolge der Abnahme nicht noch Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden).
Wenn ...