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SWI 8, August 1997, Seite 352

Einjährige Konsulententätigkeit für ein ungarisches Ministerium

(BMF) - Begründet ein österreichischer Beamter auf Grund eines einjährigen Beratungsvertrages mit einem ungarischen Ministerium in Budapest einen Zweitwohnsitz und hält er sich jeweils an vier Arbeitstagen in Ungarn und an einem Arbeitstag sowie am Wochenende in Österreich auf, dann kann keinesfalls davon gesprochen werden, daß sich hiedurch in diesem einen Jahr der Lebensmittelpunkt von Österreich nach Ungarn verlagert hat und daß folglich die Ansässigkeit im Sinn des DBA-Ungarn auf Ungarn übergegangen ist. Denn für die Beurteilung, ob jemand seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, wird regelmäßig nicht auf die Verhältnisse eines einzigen Jahres abgestellt, sondern ein längerer Beobachtungszeitraum herangezogen.

Wird der Beratungsvertrag als Werkvertrag gewertet und werden die daraus erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit angesehen, dann ist entscheidend, ob in Ungarn eine "feste Einrichtung" im Sinn von Artikel 14 DBA-Ungarn begründet wurde, die dieser Einkünfteerzielung dient. Ein vom ungarischen Ministerium zur Verfügung gestelltes Büro wäre jedenfalls eine solche "feste Einrichtung". Wird weiters im wesentlichen die gesamte Tätigkeit, die d...

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