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Kein Verzicht auf Progressionsbesteuerung deutscher Sozialversicherungspensionen
Deutsche Sozialversicherungspensionen sind gemäß Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens zwar in Österreich von der Besteuerung freizustellen, gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Abkommens wird aber die im österreichischen innerstaatlichen Recht zwingend vorgesehene Einbeziehung der deutschen Sozialversicherungspensionen in die Berechnung des in Österreich zur Anwendung gelangenden Steuersatzes nicht außer Wirksamkeit gesetzt. Das Bundesministerium für Finanzen kann daher nicht allein deshalb in Anwendung von § 48 BAO auf die Heranziehung der nach österreichischem Recht steuerpflichtigen deutschen Sozialversicherungspensionen für die Steuersatzberechnung verzichten, weil diese Pensionen bei Wohnsitzbeibehaltung in Deutschland dort zu keiner Steuerleistung geführt hätten. (EAS 1088 v. )