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SWI 6, Juni 2016, Seite 332

BFG erachtet Ex-lege-Ausscheiden ausländischer Gruppenmitglieder aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe als verfassungskonform

Die Fassung des § 9 Abs 2 KStG vor dem AbgÄG 2014 förderte keine – wie vom VfGH für eine Verfassungswidrigkeit geforderte – bestimmte Verhaltensweise des Steuerpflichtigen.

Eine unterschiedliche Behandlung von Staaten, je nachdem, ob ein Instrument zur umfassenden Amtshilfe gegeben und somit die Nachprüfbarkeit der Angaben des Steuerpflichtigen möglich ist, ist nicht nur nicht verfassungswidrig, sondern vielmehr geboten (objektive Unterschiede im Faktischen).

Sachverhalt: Im Rahmen der Gruppenbesteuerung fanden die Verluste eines russischen Gruppenmitglieds (GM-R) über ein direkt beteiligtes Gruppenmitglied (GM-I GmbH) Eingang in das Gruppenergebnis des beschwerdeführenden Gruppenträgers. Mangels umfassender Amtshilfe mit Russland schied das russische Gruppenmitglied GM-R mit ex lege aus der Unternehmensgruppe aus. Der beschwerdeführende Gruppenträger erachtete diese ab anzuwendende Rechtsvorschrift des § 9 Abs 2 Teilstrich 2 KStG idF AbgÄG 2014, BGBl 2014/13, sowie § 26c Z 45 KStG 1988 als Verletzung des Gleichheitssatzes und somit verfassungswidrig. Denn eine Ungleichbehandlung von Gruppenmitgliedern in Staaten mit umfassender Amtshilfe und Gruppenmitgliedern in Staaten ohne umfassende Amtshilfe sei sachlich nicht ge...

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