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Deutsche Darsteller bei inländischen Discothekenparties
Werden von einer deutschen Agentur Darsteller zur Verfügung gestellt, die bei inländischen Events einer von einer inländischen GmbH betriebenen Discothek auftreten (Oktoberfestparties, Männerstriptease, Schlammschlachten), dann kann das an die deutsche Agentur für deren Leistungen zu zahlende Entgelt auf der Grundlage von Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich vom Steuerabzug nach § 99 EStG freigestellt werden, wenn eine ordnungsgemäß ausgefüllte deutsche Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Agentur vorliegt.
Die von der deutschen Agentur unter Vertrag genommenen deutschen Darsteller unterliegen - wenn sie in Deutschland ansässig sind - mit ihren von der deutschen Agentur bezogenen Vergütungen ebenfalls nicht der inländischen Besteuerung, wenn sie als Dienstnehmer der deutschen Agentur anzusehen sind. Denn dann steht die 183-Tage-Klausel des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland einer inländischen Steuerpflicht entgegen.
Doch auch wenn sie als gewerblich-selbständig Tätige einzustufen sind, wird Österreich i. d. R. gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland das inländische Besteuerungsrecht entzogen sein. Es ist wohl richtig, daß gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 735/1996 ab die "Künstler- und Sportlerklause...