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SWI 1, Jänner 2005, Seite 47

VwGH zu Wohnsitz und Ansässigkeit (Beweiswürdigung)

Der VwGH führt aus: Der Wohnsitzbegriff i. S. d. § 26 BAO stelle auf den objektiven Umstand des Innehabens einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen werde, ab. Die Feststellung der Nationalbank, dass der Beschwerdeführer Devisenausländer sei, knüpfe jedoch gemäß § 66 JN an ein subjektives Moment, nämlich die Absicht, an einem betreffenden Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, an. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen das Grundstück in Graz, Q-Str 53, 1974 erworben und 1975 mit der Errichtung einer Villa mit rd. 1.000 m2 Wohnfläche begonnen. Die Villa sei vom Beschwerdeführer und seiner Familie von 1978 bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung (Mitte 1992) benutzt worden. Im November 1982 sei die Villa an die dem Beschwerdeführer nahe stehende U AG verkauft worden, wobei diese das bereits bestehende Fruchtgenussrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe daher einen Rechtstitel für eine jederzeitige Benützung der Villa besessen. 1983 bis 1990 habe der Beschwerdeführer großzügige Zu- und Umbauten vorgenommen und die Kosten dafür als Betriebsausgabe geltend gemacht. Diese Zu- und Umba...

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