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Anwendung von DBA nach Saint Gobain
Das in der Rs. Saint Gobain wird in der internationalen Steuerrechtsliteratur nach wie vor heftig diskutiert. Der EuGH hat zwar ausgesprochen, dass die Betriebstätte eines in der EU ansässigen Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerlich mit einem in diesem EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen gleich behandelt werden muss. Unterschiedliche Auffassungen werden aber weiterhin insbesondere zu der Frage der Auswirkungen dieses Urteils auf den persönlichen Anwendungsbereich von DBA vertreten. Kostense (EC Tax Review 2000, 220 ff.), seinerseits im niederländischen Finanzministerium tätig, hält zu Recht fest, dass der EuGH im Saint-Gobain-Urteil nicht darüber abgesprochen hat, ob auch ein Drittstaat, der an die Betriebstätte Zahlungen leistet, die Abkommensberechtigung der Betriebstätte anerkennen muss. In der Folge argumentiert Kostense, dass entgegen der Auffassung von van Raad aus der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV keine solche Verpflichtung ableitbar ist und sich auch aus der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV keine dementsprechende Verpflichtung des Drittstaates ergibt.