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Natursteinverlegung in Österreich nach Gründung einer griechischen Einzelfirma
(BMF) – Führt ein in Österreich ansässiger Unternehmer im In- und Ausland Verlegearbeiten von Marmor- und Natursteinen durch, die die österreichischen Kunden bei einer inländischen KEG, deren Kommanditist der genannte Unternehmer ist, gekauft haben, dann ist zunächst davon auszugehen, dass kraft unbeschränkter Steuerpflicht nicht nur die aus dem Steinverkauf als KEG-Gewinnanteile erzielten Einkünfte, sondern auch die aus der Steinverlegung erzielten Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterliegen.
Wird nun eingewendet, dass der genannte Unternehmer die Verlegearbeiten durch seine in Griechenland registrierte Einzelfirma erbringt, dann ist zu bedenken, dass dieses griechische Unternehmen im Sinn des österreichisch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommens (wegen der inländischen Ansässigkeit des Unternehmers) nicht ein griechisches, sondern ein österreichisches Unternehmen darstellt (Art. 3 Abs. 1 lit. d). Der Umstand, dass dieses Unternehmen in Griechenland über ein Büro verfügt, begründet in Griechenland eine Betriebstätte. Ob und gegebenenfalls welcher Teil der aus den Verlegearbeiten erzielten Einkünfte dieser griechischen Büro-Betriebstätte zuzurechnen ist, kann im EAS-Verfahren...