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Quellensteuerabzug bei ausländischen Künstlern
Homuth (IWB 2016, 2787 ff) legt dar, dass sich der deutsche Gesetzgeber § 50d Abs 1 bis 4 dEStG über die durch deutsche DBA an sich vorgesehene Freistellung der Einkünfte hinwegsetzt, indem ein Steuerabzug erst unterlassen oder zu einem niedrigeren Steuersatz vorgenommen werden dürfe, wenn das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag die Freistellung bescheinigt. Solange kein solcher Freistellungsbescheid vorliegt, hat der inländische Vergütungsschuldner auf Zahlungen an ausländische Künstler auch dann den Steuerabzug vorzunehmen, wenn die Einkünfte nach dem DBA im Inland nicht besteuert werden dürfen. Nach nationalem Steuerrecht liege eine künstlerische Tätigkeit vor, wenn die Arbeit nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch ist und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Die Künstlereigenschaft sei daher stark persönlichkeitsbezogen und werde vom BFH nur anerkannt, wenn der Künstler auf alle zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt. Der DBA-rechtliche Künstlerbegriff nach Art 17 OECD-MA bestimme sich hingegen nach völlig anderen Kriterien. Dadurch ...