Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Frage der Einkommensteuererklärungspflicht kurzfristig nach Österreich entsandter Dienstnehmer
Wurde im Jahr 1999 eine in Deutschland ansässige Arbeitnehmerin eines deutschen Arbeitgebers für 9 Tage nach Österreich entsandt und ist diese Entsendung nicht in eine in Österreich gelegene Betriebstätte des ausländischen Arbeitgebers erfolgt, dann sind die auf diese Inlandstätigkeit entfallenden Bezüge gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen.
Ist außerdem die im Jahr 1999 geltende Jahreseinkünftegrenze von 47.000 S (§ 42 Abs. 2 EStG) nicht überschritten, dann entfällt im Übrigen bereits nach inländischem Recht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. (EAS 1757 v. )