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Gewinnausschüttung an eine niederländische Organträgergesellschaft
Die steuerliche Behandlung ausländischer Gesellschaften erfolgt in Österreich auf der Grundlage eines Typenvergleiches. Die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft als Steuersubjekt (als Körperschaft) oder als transparent (im Fall einer Personengesellschaft) anzusehen ist, richtet sich daher nicht nach der steuerlichen Behandlung im ausländischen Recht, sondern ist danach zu entscheiden, wie dieses ausländische Rechtsgebilde nach inländischem Steuerrecht einzustufen wäre.
Wendet man diese Grundsätze auf ein niederländisches Organschaftsverhältnis an, bei dem – anders als nach österreichischem Recht – offensichtlich keine Einkommensermittlung auf der Ebene der Organgesellschaften stattfindet, sondern die Einkünfte der Organgesellschaften unmittelbar der Organträgergesellschaft zugerechnet werden, dann kann dies nicht dazu führen, dass einer als Holdinggesellschaft gegründeten Organgesellschaft, die für sich alleine betrachtet keine über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung entfaltet (§ 2 Abs. 2 Z 1 VO BGBl. Nr. 56/1995), nur wegen der im holländischen Recht entwickelten totalen Transparenz innerhalb des Organkreises der Holdingcharakter abzusprechen ist.
Sollte es a...