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SWI 1, Jänner 2001, Seite 2

Russischer Dienstnehmer in einem betrieblichen Hilfsstützpunkt in Moskau

Unterhält eine österreichische GmbH in Moskau eine betriebliche Einrichtung, der von russischer Seite der Charakter eines bloßen unternehmerischen Hilfsstützpunktes zuerkannt wird, und werden folglich die Personalkosten dieses Stützpunktes bei der Gewinnermittlung in Österreich als Betriebsausgaben berücksichtigt, dann sind dennoch jene Lohnbezüge, die an die in Russland ansässigen Ortskräfte (die in Österreich im Rahmen ihres Dienstvertrages insgesamt nicht länger als 183 Tage tätig sind) gezahlt werden, gemäß Art. 11 des DBA-UdSSR von der österreichischen Lohnbesteuerung freizustellen. Allerdings ist die Vorlage einer russischen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-SU2 erforderlich.

Sobald das am unterzeichnete neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland in Wirksamkeit tritt (es wird damit gerechnet, dass dies im Jahr 2002 der Fall sein wird), wird sich die Rechtslage in OECD-konformer Weise insoweit ändern, als dann die Lohnsteuerbefreiung nur mehr insoweit eingreift, als die berufliche Tätigkeit nicht auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird, wobei erforderlichenfalls auch tageweise Bezugsaufteilungen nötig sind.

Eine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberb...

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