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Besteuerungsrecht an einer Abfindungszahlung nach dem DBA Deutschland
Der VwGH hatte die Frage zu klären, ob Österreich ein Besteuerungsrecht an einer Abfindung zusteht, welche nach Zuzug des Steuerpflichtigen nach Österreich für ein bereits vor dem Zuzug beendetes Arbeitsverhältnis geleistet wurde und bei der das Besteuerungsrecht nach Art 15 Abs 1 DBA Deutschland vom ehemaligen Tätigkeitsstaat Deutschland nicht wahrgenommen wurde ().
Sachverhalt
Der in Deutschland wohnhafte Revisionswerber war seit dem Jahr 1999 bei der deutschen A. GmbH tätig und übte die Tätigkeit auch durchgehend in Deutschland aus. Mit Wirkung zum wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und der A. GmbH einvernehmlich beendet. Als Ausgleich für alle durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Nachteile wurde eine Abfindung von 1,45 Mio € vereinbart, die am ausgezahlt werden sollte. Tatsächlich kam es jedoch erst im März 2006 zur Auszahlung. Ende September 2005 gab der Revisionswerber seinen S. 20Wohnsitz in Deutschland auf und begründete einen Wohnsitz in Österreich. In seiner österreichischen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 wies der Revisionswerber die Abfindung in der Höhe von 1,45 Mio € als unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ...