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Gewinnzurechnung an ein ägyptisches Bauprojekt
Ist eine österreichische Gesellschaft mit einem Bauprojekt in Ägypten befasst und hat sie zu diesem Zweck in Ägypten eine Betriebsstätte (im Sinn von Art. IV des österreichisch-ägyptischen DBA) begründet, dann verlangt Art. V des Abkommens danach, dass für Belange der Gewinnzurechnung an diese Betriebsstätte der Fremdverhaltensgrundsatz zur Anwendung gelangt (Art. V Abs. 3 DBA). Dies erfordert, dass zuerst die tatsächlichen Funktionen untersucht werden, die „durch“ die Betriebsstätte ausgeübt werden, und dass in der Folge festgestellt wird, welchen Gewinn ein unabhängiges Unternehmen erzielt hätte, das seinerseits genau dieselben Funktionen erbringt.
Sollte die Planungsarbeit für die Anlagenerrichtung ausschließlich „durch“ den österreichischen Hauptsitz erbracht worden sein und daher – ungeachtet des Umstands, dass diese Arbeit „für“ die Baubetriebsstätte geleistet wurde – nicht als Funktion angesehen werden könS. 393nen, die „durch“ die ägyptische Betriebsstätte ausgeübt wurde, dann folgt aus Art. V Abs. 3 des Abkommens, dass die Vergütungen für diese Tätigkeiten dem österreichischen Hauptsitz und nicht der ägyptischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. (EAS 2852 v. )