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Witwerpension aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
Gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland dürfen Bezüge aus der gesetzlichen Sozial-versicherung Deutschlands nur in Deutschland besteuert werden. Bezieht daher ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, so sind diese Renten in Österreich nur für Belange des Progressionsvor-behalts zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der in Österreich ansässige Rentenbezieher die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und dass die Renten als Witwerpension nach der verstorbenen Ehegattin zufließen, bewirkt keine anderslautende Beurteilung. (EAS 2845 v. )