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Ermittlung ausländischer Zinseinkünfte inländischer Banken
Eine deutsche Bank hatte Anleihen indischer bzw. niederländischer Schuldner gezeichnet, die nach den DBA Deutschland-Indien bzw. Deutschland-Niederlande einer Anrechnung fiktiver indischer Quellensteuern (Indien) oder einer Befreiung im Ansässigkeitsstaat (Niederlande) unterlagen. Vor dem BFH war die Frage umstritten, ob bei der Ermittlung der ausländischen Zinseinkünfte Refinanzierungskosten als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen wären, obwohl ein direkter Zusammenhang zwischen Refinanzierungskosten und den Auslandszinseinkünften – im Verfahren unumstritten – nicht bestand.
Der BFH führte aus, dass zur Lösung dieser Frage das allgemeine Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 dEStG) Anwendung finde. Den Auslandseinkünften können hiernach nur solche Aufwendungen zugeordnet werden, die in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang zu der Einnahmeerzielung stehen. Für Zinsen, die als Teil einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden, bedeutet das, dass sich diesen etwaige Refinanzierungskosten nur dann im Sinne der direkten Gewinnermittlungsmethode zuordnen lassen, wenn das Darlehen, das diese Kosten ausgelöst hat, aufgenommen wurde, um mit seiner Hilfe die betreffende Einkunftsquelle zu finanzieren. Ei...