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Grenzüberschreitende Besteuerung von Pensionen
Die Besteuerung von Pensionen, die eine in einem Staat ansässige Person von einem in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber bezieht, ist im Abkommensrecht nach wie vor ungeklärt und führt in der Praxis oft zu Fällen von Doppelbesteuerungen oder doppelten Nichtbesteuerungen. Die zentrale Frage ist dabei oft, ob Zahlungen bereits als „Pension" gemäß Art. 18 OECD-MA zu qualifizieren sind, mit der Folge, dass lediglich der Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers ein Besteuerungsrecht hat. Dagegen wird nämlich auch die Ansicht vertreten, dass viele derartige Zahlungen noch nicht als „Pension" gemäß Art. 18 OECD-MA, sondern als nachträgliche Zahlungen aus dem Dienstverhältnis gemäß Art. 15 OECD-MA einzustufen sind, mit der Folge, dass der Ansässigkeitsstaat des ehemaligen Arbeitgebers das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen hat. Michaels (Tax Planning International Review, August 2000, 25 ff.) stellt anhand des Beispiels einer in den USA ansässigen Person, die eine „Pension" aus Ungarn bezieht, die möglichen Argumentationslinien dar.