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Besteuerung einer Schweizer Alterssicherung
Entscheidung: RV/1100016/2013.
Normen: § 16 EStG 1988; Art 23 DBA Schweiz.
Das System der Schweizer Alterssicherung umfasst alle in der Schweiz beschäftigten Personen und gliedert sich in drei Säulen:
Die erste Säule beinhaltet die staatliche, zwingend vorgeschriebene Vorsorge zur Deckung der Existenz.
Gegenstand der zweiten Säule ist die an das Arbeitsverhältnis gekoppelte betriebliche Vorsorge, aufgeteilt in obligatorische und überobligatorische Beiträge, zu deren Durchführung die betrieblichen Pensionskassen eingerichtet wurden.
Die dritte Säule bildet die freiwillige oder private Vorsorge.
Das BFG befasste sich unlängst mit der steuerlichen Behandlung von Beiträgen der zweiten Säule: Nach Auffassung des Gerichts sind sowohl die obligatorischen als auch die überobligatorischen Beiträge Werbungskosten und nicht steuerbare Einkünfte.
Darüber hinaus wurde die – für das dem Veranlagungsjahr vorausgegangene Jahr – entrichtete Quellensteuer für ebendiese Vorjahreseinkünfte nicht angerechnet, um Art 23 DBA Schweiz zu entsprechen, wonach eine rückwirkende Anrechnung zu unterbleiben hat, um eine periodengerechte Berücksichtigung zu gewährleisten.