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Annahmeboxen einer Putzerei
(BMF) – Unter EAS 187 wurde folgende Auffassung vertreten:
„Mietet eine deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich ein Geschäftslokal an, dessen Aufgabe in der Entgegennahme von defekten EDV-Geräten zwecks Weiterleitung zur Reparatur an die deutsche Firmenwerkstatt besteht, so deutet vieles darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 4 DBA-Deutschland begründet wird. Denn bei einem auf die Gerätereparatur spezialisierten deutschen Unternehmen kann eine solche Reparaturannahmestelle nicht einer bloßen 'Einkaufstelle' gleichgesetzt werden, da die Reparaturannahme (die im Ergebnis den Abschluss eines Vertrages über die Gerätereparatur darstellt) nicht als Vorgang auf der 'Einkaufseite' des Unternehmens sondern als Vorgang auf dessen 'Verkaufseite' zu sehen."
Überträgt man diese Überlegungen auf eine inländische Putzerei, die bei deutschen Unternehmen zwar keine Räume anmietet, dort aber Annahmeboxen aufstellt, in die von deutschen Kunden Kleidungsstücke eingelegt und aus denen nach erfolgter Reinigung in Österreich diese daraus wieder entnommen werden, wobei zusätzlich die deutschen Unternehmen das Inkasso der Reinigungsentgelte für das österreichische Unternehmen ü...