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SWI 6, Juni 2016, Seite 299

Keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von ständigen Vertretern ausländischer Aktiengesellschaften

Entscheidung: Ra 2014/05/0002.

Normen: § 254 Abs 2 AktG; § 9 VStG.

Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ist grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ein Prokurist ist entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH mangels Organstellung jedenfalls nicht als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG einzustufen. Aktiengesellschaften mit Hauptverwaltung in einem Drittstaat und Zweigniederlassung im Inland haben zumindest eine Person zur ständigen (gerichtlichen und außergerichtlichen) Vertretung zu bestellen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In der vorliegenden Entscheidung ging es um die Frage, ob solche Personen aufgrund ihrer Vertretungsbefugnis verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind. Der VwGH verneinte dies: Ständige Vertreter werden mit Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft bestellt. Damit werden sie jedoch nicht zu Organen der Gesellschaft, sondern zu rechtsgeschäftlichen Vertretern. Wie auch Prokuristen sind sie daher nicht – wie organschaftliche Vertreterinnen und Vertreter – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

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