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Erbschaftssteuer bei doppelstöckiger Personengesellschaft
Unter EAS.1751 wurde festgehalten, dass im Einvernehmen mit der deutschen Steuerverwaltung die Anwendung des Transparenzprinzips auch im Fall vermögensverwaltender Personengesellschaften angewendet wird. Auf dieser Grundlage ist unter EAS.1754 der Bestand der österreichischen Erbschaftssteuerpflicht als gegeben angenommen worden, wenn ein deutscher Erblasser als Treugeber über einen deutschen Treuhänder an einer österreichischen KEG beteiligt ist, die ihrerseits Eigentümerin einer inländischen Liegenschaft ist; denn diesfalls ist nicht nur die Zwischenschaltung des deutschen Treuhänders, sondern auch jene der KEG steuerlich unbeachtlich und es steht das Besteuerungsrecht am Übergang dieses im Wege des KEG-Anteiles gehaltenen Liegenschaftsanteiles ebenfalls Österreich zu und muss in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden.
S. 152Gleiches muss aber nach Auffassung des BM für Finanzen gelten, wenn an Stelle des deutschen Treuhänders eine deutsche Kommanditgesellschaft an der österreichischen Personengesellschaft beteiligt ist. Denn in beiden Fällen werden die inländischen Immobilien im Durchgriffsweg dem deutschen Gesellschafter (Erblasser) zugerechnet. (EAS 1797 v. )