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Bloße "Büroadresse" in Deutschland
(BMF) - Beabsichtigt eine österreichische Unternehmensberatungs-GmbH aus Serviceüberlegungen gegenüber den deutschen Kunden bei einem deutschen Steuerberater eine „Büroadresse" einzurichten, wobei die an dieser Adresse einlangende Post von dem Steuerberater nach Österreich weitergeleitet wird, dann wird hiedurch allein keine örtliche Betriebstätte in Deutschland begründet. Denn das österreichische Unternehmen verfügt in diesem Fall über keine örtlichen Anlagen oder Einrichtungen in Deutschland; die von der Adresse betroffenen Räumlichkeiten stehen vielmehr unter der alleinigen Verfügungsmacht des deutschen Steuerberaters.
Allerdings kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass von der deutschen Steuerverwaltung eine „Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland" als gegeben angenommen wird. Es wird dies sehr davon abhängen, welche Funktionen die erwähnte deutsche Steuerberatungskanzlei für das österreichische Unternehmen wahrnimmt. Wenn der Kanzleiinhaber hiebei im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung Aufgaben übernimmt, die über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit (d. i. die berufsbildtypische professionelle Klientenbetreuung) hinausgeht, dann könnten die Vorausse...