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SWI 11, November 2022, Seite 583

Erstattung der KESt bei Cum-/Ex-Gestaltungen an Verkäufer oder Käufer der Aktien?

Zurechnungssubjekt von Dividenden ist, wer im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist. Einkünfte werden also ausschließlich demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand verwirklicht hat, wobei es für die Frage der Zurechnung nicht darauf ankommt, wer im Zeitpunkt des Zuflusses über die Einkunftsquelle verfügt. Es ist nicht möglich, durch den Ankauf einer bereits entstandenen Forderung vom bisherigen Einkünftezurechnungssubjekt auch die Stellung als Zurechnungssubjekt der Einkünfte, die zu dieser Forderung geführt haben, zu erwerben.

Sachverhalt: Die Revisionswerberin, eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ansässige Kapitalgesellschaft, beantragte im Jahr 2013 für Beteiligungen, die im gleichen Jahr erworben wurden, unter Bezugnahme auf Art 10 DBA VAE iVm § 240 Abs 3 BAO die Rückzahlung der österreichischen KESt.

Das Finanzamt wies die Rückzahlungsanträge ab und führte zur Begründung aus, laut den vorgelegten Urkunden seien die Aktien von der Revisionswerberin zwar vor dem Dividendenstichtag (Ex-Tag) gekauft, aber erst nach diesem Stichtag auf dem Wertpapierdepot eingeliefert worden. Die Dividenden seien daher dem bisherigen Anteilseigner zuzurechnen.

Gegen ...

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