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SWI 8, August 2001, Seite 360

EuGH: Mehrwertbesteuerung von entnommenen Gegenständen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

1989 erwarb Herr Fischer, der einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen betrieb, einen Wagen der Marke Bentley von einer Privatperson. Er konnte daher die Mehrwertsteuer nicht vom Kaufpreis in Höhe von 28.000 DM abziehen. 1990 wurde der Bentley um 10.800 DM zzgl. 1.512 DM Umsatzsteuer restauriert. Die angefallene Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer geltend gemacht. Zum gab Herr Fischer seinen Betrieb auf und übernahm den Bentley in sein Privatvermögen. Die Entnahme des Bentley unterzog Herr Fischer nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Herr Brandenstein erwarb 1985 ebenfalls einen PKW von einer Privatperson ohne die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs um einen Preis von 33.600 DM, den er für berufliche Zwecke verwendete. 1991 entnahm Herr Brandenstein den PKW in seinen nichtunternehmerischen Bereich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er insgesamt 16.028,54 DMS. 361 (brutto) für Inspektionen, kleinere Reparaturen, Reifenwechsel, den nachträglichen Einbau eines Katalysators im Jahr 1987 sowie die Erneuerung der Windschutzscheibe im Jahr 1991 aufgewandt. Er hatte für diese Aufwendungen jeweils den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die Entnahme des PKW unterzog Herr Brandenstein ebenfalls nicht der Eigen...

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