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EuGH: Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer bei fremdfinanziertem Kauf
Primback war nun der Meinung, dass die Bemessungsgrundlage für die Warenlieferung an den Kunden für Zwecke der Mehrwertsteuer um die vom Geldinstitut einbehaltene Provision zu reduzieren sei. Demgegenüber vertrat die britische Finanzverwaltung die Auffassung, dass der gesamte in der Rechnung an den Kunden ausgewiesene Betrag der Mehrwertsteuer unterliegt. Der daraus resultierende Rechtsstreit gelangte zum House of Lords, das dem EuGH im Wesentlichen die Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 177 EGV (jetzt Art. 234 EG) vorlegte, ob beim fremdfinanzierten Kauf die vom Verkäufer getragenen Finanzierungskosten die Bemessungsgrundlage für die Warenlieferung reduzieren.
Der EuGH stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass der in Rede stehende Sachverhalt aus mehreren Umsätzen besteht. Zum einen erfolgt eine Kreditgewährung, die nach Art. 13 Teil B lit. d Z 1 der 6. MWSt-RL grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist. Zum anderen kommt es zu einer der Mehrwertsteuer unterliegenden Lieferung von Waren von einem Einzelhändler an einen Endverbraucher zu einem Preis, der die Option einer für den Kunden kostenlosen Kreditgewährung durch einen Dritten mit einschließt. Die Besteuerungsgrundla...