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SWI 8, August 2001, Seite 332

Auslandsinstallation von Fremdsoftware

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG zählt eine im Ausland erfolgende „Montage ... von Anlagen" zu den nach dieser Gesetzesstelle begünstigten Auslandstätigkeiten. Es gehört nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen, dass jene Anlagen, die im Ausland montiert werden, vom Montageunternehmen selbst gefertigt oder sonst von ihm erworben worden sind. Ein inländisches Unternehmen, das beauftragt ist, von anderen in- oder ausländischen Unternehmen gefertigte Maschinen oder sonstige Anlagen im Ausland zu montieren, erbringt daher eine gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG begünstigte Auslandstätigkeit.

Nach der in RZ 57 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 der Gesetzesstelle gegebenen Auslegung fällt auch die Installation von Software in ausländischen EDV-Systemen unter den Begriff der „Montage ... von Anlagen". Entsprechend den bei anderen Fällen einer Anlagenmontage geltenden Grundsätzen wird es daher auch bei Softwareinstallationen nicht erforderlich sein, dass es sich hiebei um Eigensoftware handelt. (EAS 1869 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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